Unsere Dienstleistungen sind über die Krankenkasse/Pflegekasse abrechenbar oder können als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.
Eventuell stehen Ihnen noch andere Mittel und Fördermöglichkeiten zu, diese sind auch abhängig von Ihrer individuellen Situation.
Lassen Sie sich gerne bei Ihrem Pflegestützpunkt vor Ort oder Ihrer Krankenkasse über die Leistungen - die Sie im Alltag unterstützen können - beraten.
Wenn Sie bzw. Ihre zu pflegenden Angehörigen einen Pflegegrad oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben, stehen Ihnen 125.-€ monatlich von den Pflegekassen an Betreuungsgeld zur Verfügung. Für diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen besteht eine Zweckbindung, d.h. diese finanzielle Unterstützung kann nur von anerkannten Betreuungsdiensten in Anspruch und mit der Pflegekasse abgerechnet bzw. erstattet werden.
Durch die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) haben Sie einen Anspruch auf 42 Tage Ersatzpflege bzw. 1.612 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass mindestens 6 Monate eine Pflegestufe bzw. ein Pflegegrad besteht und die zu betreuende Person zuhause betreut wird.
Zusätzlich können Sie 50% der Leistungen (806 €) aus der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von bis zu 2.418 €.
Auch ohne Pflegegrad oder Pflegestufe können Sie die von mir angebotenen Leistungen mit 20% als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechnung nicht in bar sondern z.B. als Überweisung bezahlt wird. Dieser Betrag ist auf 20.000 € pro Jahr beschränkt, somit ergibt sich für Sie ein maximaler effektiver Steuervorteil von 4.000 € pro Jahr.